Sie haben als Geschädigter im Haftpflichtschaden, dass Recht einen freien- und unabhängigen Sachverständigen zu wählen. Des Weiteren empfehle ich immer einen Rechtsanwalt, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung zu beauftragen.
Wenn Sie als Geschädigter Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt reparieren lassen wollen, können Sie fiktiv bzw. nach Gutachten abrechnen. In diesem Fall ist immer ein Gutachten bzw. bei Bagatellschäden ein Kostenvoranschlag als Abrechnungsbasis erforderlich. Seit 2002 fällt bei dieser Art der Abrechnung die in der Schadenssumme enthaltene Mehrwertsteuer raus.
Auch wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall sach- und fachgerecht instandgesetzt wurde, würden Sie einen geringeren Verkaufswert gegenüber einem nicht verunfallten Fahrzeug erzielen. Um diesen Nachteil auszugleichen, wird eine merkantile Wertminderung berechnet.
Ist der Wert Ihres verunfallten Fahrzeuges, bei einem seriösen Restwertaufkäufer zu erzielen ist.
Der Wiederbeschaffungswert gibt an, wie hoch die Kosten sind, um ein vergleichbares Fahrzeug im seriösen Fahrzeugmarkt zu beschaffen.
Bei einem Totalschaden wird zwischen dem technischen-und dem wirtschaftlichen Totalschaden unterschieden. Bei einem technischen Totalschaden ist das Fahrzeug so sehr beschädigt, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges.
Kaskoschaden
Bei einem Kaskoschaden gilt die AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) Ihrer Versicherung. Das bedeutet das der Sachverständige von der Versicherung beauftragt wird. Sollten Sie dennoch einen anderen Sachverständigen einschalten wollen, so müssen Sie sich erst eine Freigabe der Versicherung holen, damit die Kosten für den Gutachter von Ihrer Versicherung übernommen werden.